UNTERHALTSRECHT
Zunehmend frauenfreundliches Unterhaltsrecht
Autor: Sebastian Windisch - Rechtsanwalt
Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung (BGH XII ZR 108/09) entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhalt auch nach der Scheidung wegen sog. „ehebedingter Nachteile" besteht, wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgeben oder seine Tätigkeit reduziert hat. Ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, spielt dabei keine Rolle.
Unbeachtlich ist ebenfalls, ob die Reduktion oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit vom Einverständnis des unterhaltspflichtigen Ehegatten gedeckt war. Ausreichend ist es, wenn nachweisbar ist, dass ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgegeben hat um die Haushaltsführung und / oder Kinderbetreuung zu übernehmen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes oder erst später praktiziert worden ist.
Ein ehebedingter Nachteil liegt nur dann nicht vor, wenn der Arbeitsplatzverlust nichts mit der eheliche Rollenverteilung zu tun hat, beispielsweise wenn der Job aufgrund eines Entschlusses zur beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet worden ist. Für diese Umstände ist aber der unterhaltspflichtige Ehegatte beweispflichtig.
Sollte dies nicht gelingen, hat der unterhaltsberechtigte Gatte einen unbefristeten nachehelichen Unterhaltsanspruch.
Rechtsanwalt Sebastian Windisch
Sozius der Kanzlei Vollmer, Bock, Windisch & Renz
Fachanwalt für Familienrecht / Mediator