VERWALTUNGSRECHT
Voller Rundfunkbeitrag für gemeinnützige GmbH
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Leipzig (jur). Gemeinnützige GmbHs müssen trotz ihrer Gemeinnützigkeit den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Dienstag, 13. Juni 2023, veröffentlichten Beschluss entschied, durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums für gemeinnützige Vereine und Stiftungen einen ermäßigten Rundfunkbeitrag vorsehen, für gemeinnützige Kapitalgesellschaften dagegen nicht (Az.: 6 B 34.22). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.
Bei der Klägerin handelte es sich um eine gemeinnützige GmbH aus dem Raum Braunschweig, die ein psychiatrisches Krankenhaus sowie mehrere Tageskliniken und Psychiatriezentren betreibt. Für die einzelnen Betriebsstätten und ihre Kraftfahrzeuge sollte sie den vollen Rundfunkbeitrag zahlen.
Der Klinikträger hielt dies für ungerecht, zumal gemeinnützige Vereine und Stiftungen nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dagegen nur den ermäßigten Beitrag zahlen müssten. Offenbar habe der Gesetzgeber hierbei die gemeinnützigen GmbHs übersehen. Für eine Beitragsermäßigung müsse es vielmehr nur auf das Vorliegen der Gemeinnützigkeit ankommen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg wies die Klage des Klinikbetreibers ab. Der Wortlaut der Bestimmungen sei eindeutig. Der Gesetzgeber habe eine bewusste Entscheidung getroffen, „gemeinnützige Einrichtungsträger nur dann umfassend beitragsrechtlich zu privilegieren, wenn sie in bestimmten Rechtsformen organisiert sind“. gemeinnützige GmbHs gehörte nicht dazu.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2023 zurück. Der Gesetzgeber habe bei Entlastungen hinsichtlich der Rundfunkbeiträge einen „weitreichenden Gestaltungsspielraum“. Er dürfe sich dabei „in erheblichen Umfang auch von Praktikabilitätserwägungen“ leiten lassen.
Beitragsermäßigungen aus sozialen Gründen, hier etwa für gemeinnützige Vereine und Stiftungen, führten tendenziell zu höheren Belastungen der übrigen Abgabepflichtigen. Der Gesetzgeber dürfe daher „jede Ausweitung einer Begünstigung“, die zu einer Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen führe, beschränken. Hier habe das OVG zudem festgestellt, dass gemeinnützige Stiftungen und Vereine eine höhere Gewähr bieten, die als förderungswürdig erachteten sozialen Ziele zu erreichen als bei gemeinnützigen GmbHs. An dieser Tatsachenfeststellung sei das Bundesverwaltungsgericht gebunden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock