VERWALTUNGSRECHT
Verweigerter Impfbefehl rechtfertigt Dienstgradherabsetzung
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Verweigerter Impfbefehl rechtfertigt Dienstgradherabsetzung. © Filmbildfabrik - stock.adobe.com
Leipzig (jur). Soldatinnen und Soldaten begehen mit dem vorsätzlich verweigerten Befehl einer Covid-19-Impfung eine Wehrstraftat und gefährden damit die Einsatzkraft der Bundeswehr. Wegen der Gehorsamsverweigerung ist eine Dienstgradherabsetzung gerechtfertigt, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Montag, 20. November 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: 2 WD 5.23).
Der Kläger war von Juli 2015 bis Ende Juni 2023 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Eine nach dem Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehene Übergangsbeihilfe in Höhe von rund 17.000 Euro, die sich nach der Höhe der Dienstbezüge richtet, wurde einbehalten. Hintergrund war ein Disziplinarverfahren wegen Befehlsverweigerung.
Dem früheren Oberstabsgefreiten und Hilfsausbilder in der Grundausbildung wurde zur Last gelegt, dass er zweimal den verbindlichen Befehl verweigert hatte, sich gegen Covid 19 impfen zu lassen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt verlangte wegen der Gehorsamsverweigerung die Aberkennung des Ruhegehalts.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass eine Herabsetzung in den untersten Mannschaftsdienstgrad der Reserve, einem Jäger der Reserve, angemessen sei. Der Soldat habe wissentlich und willentlich die Befehle des Kompaniechefs missachtet und damit seine „Pflicht zur Duldung ärztlicher Maßnahmen“ verletzt. Danach müssen Soldatinnen und Soldaten ärztliche Maßnahmen gegen ihre Willen dulden, „wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen“. Dies diene dem Interesse der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr.
Mit der Befehlsverweigerung habe der Kläger sich gegen „das hierarchische Gefüge“ der Bundeswehr aufgelehnt und dem Vorgesetzten die Anerkennung seiner Autorität verweigert. Eine Herabsetzung des früheren Soldaten um fünf Dienstgrade sei daher angemessen.
Hier habe der Soldat die Impfung wegen befürchteter negativer gesundheitlicher Folgen abgelehnt. Die Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldige eine Tat aber nicht, „wenn die soldatische Pflicht verlangt, sie zu bestehen“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2023.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock