VERWALTUNGSRECHT
Verwaltungsgericht Göttingen entscheidet über Fördermittel für Kirche
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Verwaltungsgericht Göttingen entscheidet über Fördermittel für Kirche © Symbolgrafik:© eyetronic - stock.adobe.com
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit seinem Urteil vom 28.02.2024 unter dem Aktenzeichen 1 A 355/20 die Entscheidung bestätigt, eine finanzielle Förderung für die Dachsanierung der Kirche in Tettenborn zurückzuziehen. Die Kirchengemeinde konnte die Baumaßnahmen nicht fristgerecht abschließen, was zum Widerruf der Zuschüsse führte.
Kirchenrenovierung scheitert an Frist: Fördermittel widerrufen
Im Zentrum des Rechtsstreits stand das Vorhaben der Kirchengemeinde, sowohl das Kirchenschiff als auch den Kirchturm zu renovieren. Dafür hatte sie im Februar 2017 nach der ZILE-Richtlinie finanzielle Unterstützung beantragt.
Im Bewilligungsbescheid wurde eine Summe von 193.486,02 Euro zugesprochen, mit der Auflage, das Projekt bis zum 20.01.2020 abzuschließen. Trotz einer Verlängerung der Frist konnte die Kirchengemeinde diese Vorgabe nicht erfüllen, woraufhin die Förderung widerrufen wurde. Dies geschah auf Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Klage der Kirchengemeinde abgewiesen: Keine Ausnahme für Fördermittel-Widerruf trotz finanzieller Sorgen
Die Kirchengemeinde, die gegen den Widerruf klagte, argumentierte ohne Erfolg, dass der Widerruf sie finanziell belasten würde.
Die Begründung der Kammer lehnte eine Fristverlängerung aus Gründen der Gleichbehandlung ab, da Verlängerungsanträge grundsätzlich vor Ablauf der Bewilligungsfrist gestellt werden müssen. Die Behauptung, eine Personalausfall bedingt durch Krankheit habe die fristgerechte Fertigstellung verhindert, wurde nicht als ausreichende Ausnahme betrachtet.
Es wurde auch festgestellt, dass keine existenzielle Notlage für die Kirchengemeinde vorliegt, da keine Rückzahlung bereits erhaltener Mittel gefordert wurde. Die Kirchengemeinde hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einzulegen.
Tipp: Aufgrund dieser Entscheidung sollten Betroffene präventive Maßnahmen für unerwartete Personalengpässe ergreifen und die Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen bei der Beantragung und Umsetzung von geförderten Projekten berücksichtigen.