VERWALTUNGSRECHT
Kein Waffenschein für Bürgermeister
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Lüneburg (jur). Anfeindungen gegen Politiker rechtfertigen noch nicht automatisch das Tragen einer Waffe. Notwendig ist, dass sie „wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet“ und deshalb Schusswaffen zur Abwehr erforderlich sind, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in einem am Montag, 11. September 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 11 LA 65/23).
Konkret ging es um den parteilosen hauptamtlichen Bürgermeister der gut 11.000 Einwohner großen niedersächsischen Gemeinde Harsum, Marcel Litfin. Dieser hatte beim Landkreis Hildesheim die Erteilung eines Waffenscheins beantragt. Er hatte angeführt, dass er in der Vergangenheit wegen seiner Tätigkeit als Bürgermeister vermehrt Anfeindungen und tätlichen Angriffen ausgesetzt gewesen sei. Solche Angriffe wolle er mit einer Schusswaffe abwehren können.
Medienberichten zufolge soll Litfin von einem mutmaßlich psychisch kranken Mann mit dem Tode bedroht worden sein. Er erhielt zudem zahlreiche Drohschreiben von verschiedenen Personen. Es würden deswegen mehrere staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren geführt.
Der Landkreis lehnte die Erteilung eines Waffenscheins jedoch ab.
Schon in erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Hannover die Klage des Bürgermeisters abgewiesen (Urteil vom 13. Februar 2023, Az.: 11 A 1233/20; JurAgentur-Meldung vom Folgetag). Die Polizeiinspektion Hildesheim habe in einer Gefährdungsanalyse von Februar 2023 festgestellt, dass „keine besondere Gefährdungssituation vorliegt“.
Vor dem OVG Lüneburg begehrte Litfin nun die Zulassung der Berufung. Dies blieb jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Er habe „nicht glaubhaft gemacht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet zu sein“. Ebenso wenig sei dargelegt, dass zur Abwehr möglicher Angriffe eine Schusswaffe erforderlich sei. An der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestünden daher keine ernstlichen Zweifel, so das OVG in seinem Beschluss vom 5. September 2023.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock