VERWALTUNGSRECHT
Justizminister durfte nicht Bewerberin aus Innenministerium bewerten
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Justizminister durfte nicht Bewerberin aus Innenministerium bewerten © Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com
Düsseldorf (jur). Für die Besetzung eines hohen Gerichtspostens darf nicht der Landesjustizminister eine Kandidatin aus dem Innenministerium bewerten. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem am 17. Oktober 2023 verkündeten Beschluss (Az.: 13 L 1593/23). Danach muss über die Besetzung der seit Juni 2021 vakanten Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster nochmals neu entschieden werden.
Für die Besetzung des hohen Postens war ein erstes Bewerbungsverfahren abgebrochen und die Stelle am 15. Juni 2021 erneut ausgeschrieben worden. Es bewarb sich ein Ministerialdirigent aus dem damals von Peter Biesenbach (CDU) geführten Düsseldorfer Innenministerium. CDU-Politiker Biesenbach unterschrieb dessen Ernennung am 16. Mai 2022.
Als am 29. Juni 2022 Benjamin Limbach von den Grünen das Ministerium übernahm, war eine seiner ersten Amtshandlungen der Abbruch des Ernennungsverfahrens. Vier Monate später bewarb sich eine Ministerialdirigentin aus dem Innenministerium. Justizminister Limbach holte mehrere Beurteilungen für die neue Kandidatin ein und erstellte dann selbst eine sogenannte Überbeurteilung mit der Bewertung „hervorragend geeignet“. Einen guten Monat später schlug Limbach die Kandidatin als neue OVG-Präsidentin vor.
Üblich werden die dienstlichen Beurteilungen von der oder dem jeweiligen Vorgesetzten verfasst. Wenn es hier zu uneinheitlichen Bewertungen kommt, etwa gegenüber früheren Beurteilungen, kann die nächsthöhere Vorgesetztenebene eine Überbeurteilung abfassen.
Hier war nun der ursprünglich vom früheren CDU-Innenminister Biesenbach angedachte Kandidat mit dem Vorgehen des Grünen Nachfolgers nicht einverstanden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab ihm nun recht.
Denn die neue Kandidatin komme aus dem Landesinnenministerium. Justizminister Limbach sei daher nicht ihr Vorgesetzter und seine Überbeurteilung rechtswidrig. Daher müsse eine neue Auswahlentscheidung ohne Berücksichtigung von Limbachs Überbeurteilung getroffen werden.
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts darf die neue Kandidatin dabei aber berücksichtigt werden. Dass sie sich erst 15 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Bewerbungsfrist beworben hatte, stehe dem nicht entgegen. Denn diese sei keine Ausschlussfrist. Sie diene lediglich der Ordnung des Verfahrens. Die Einbeziehung späterer Bewerbungen sei daher noch möglich. Den Abbruch des ursprünglichen Ernennungsverfahrens habe Justizminister Limbach nachvollziehbar begründet.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock