VERWALTUNGSRECHT
Hannover darf für Obdachlosenunterkunft höhere Gebühren verlangen
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Hannover (jur). Die Landeshauptstadt Hannover durfte für die Unterbringung von Wohnsitzlosen und Geflüchteten in einer Obdachlosenunterkunft die Benutzungsgebühren von 159 Euro auf 411 Euro monatlich erhöhen. Die in der Satzung der Stadt zugrundegelegte Gebührenkalkulation enthält „keine rechtlich durchschlagenden Mängel“, urteilte am Dienstag, 10. Oktober 2023, das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 10 A 683/22).
Der Rat der Stadt Hannover hatte beschlossen, dass ab 1. August 2020 Wohnsitzlose und Geflüchtete für die Unterbringung in einer städtischen Obdachlosenunterkunft statt bislang 159 Euro monatlich nun 411 Euro zahlen müssen.
Mehrere Bewohner zogen daraufhin vor Gericht. Nach dem Hinweis, dass der Sozialhilfeträger normalerweise für die Unterkunftskosten aufkommt, zogen viele ihre Klagen wieder zurück. Übrig blieben 15 Verfahren, darunter auch das des Klägers. Dieser ging nicht davon aus, dass er die im Gebührenbescheid aufgeführten höheren Unterkunftskosten vom Sozialhilfeträger erstattet bekommt.
Er rügte, dass die Gebührenkalkulation der Stadt fehlerhaft sei. Die Gebühr sei zudem viel zu hoch.
Das Verwaltungsgericht Hannover konnte jedoch keinen Verstoß der Stadt gegen das einzuhaltende Kostendeckungsprinzip feststellen. Die Kommune erziele mit der Benutzungsgebühr keine höheren Einnahmen als tatsächlich an Kosten anfallen. Vergleichbare Unterbringungsleistungen am freien Markt zu ähnlichen oder günstigeren Bedingungen seien nicht ersichtlich.
Die Gebühren seien auch deshalb deutlich erhöht worden, weil diese zuvor über lange Zeit nicht angehoben wurden. Das Sozialstaatsprinzip werde nicht verletzt. Mittellose, erwerbsuntätige Obdachlose hätten Anspruch darauf, dass der zuständige Sozialleistungsträger die Unterkunftskosten übernimmt. Zudem könnten viele Einrichtungen bei unzureichenden Einkünften die Gebühren ermäßigen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock