VERWALTUNGSRECHT
Geschwister müssen Bestattung für unbekannten Halbbruder bezahlen
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Geschwister müssen Bestattung für unbekannten Halbbruder bezahlen © Symbolgrafik:© Kzenon - stock.adobe.com
Mainz (jur). Geschwister müssen auch bei einem ihnen unbekannten, verstorbenen Halbbruder die Bestattungskosten zahlen. Für das Einstehen der Bestattungskosten kommt es nicht auf das familiäre Näheverhältnis an, sondern vielmehr darauf, ob objektiv ein nahes Verwandtschaftsverhältnis vorliegt, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19. Juli 2023 (Az.: 3 K 425/22.MZ).
Im Streitfall ging es um die Übernahme der Bestattungskosten für einen am 14. August 2021 verstorbenen Mann. Dessen zwei Halbgeschwister hatten erst mit dem Todesfall erfahren, dass sie einen älteren Halbbruder hatten. Dieser war 1966 als Jugendlicher von einem Ehepaar adoptiert worden. Die leibliche Mutter hatte ihren jüngeren zwei Kindern nichts von dem zur Adoption freigegebenen Halbbruder erzählt.
Mit dem Tod des Halbbruders machte die Ordnungsbehörde die zwei Halbgeschwister als nächste Verwandte ausfindig. Sie sollten beide als bestattungspflichtige Angehörige die Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 2.649 Euro bezahlen.
Der Kläger sah nicht ein, dass er für seinen völlig unbekannten Halbbruder und damit für eine ihm fremde Person nun die hälftigen Bestattungskosten in Höhe von 1.324 Euro übernehmen soll. Dies sei unbillig. Außerdem habe er das Erbe seines unbekannten Halbbruders ausgeschlagen. Schließlich gelte das rheinland-pfälzische Bestattungsrecht nicht für ihn, da er in Hessen lebe.
Das Verwaltungsgericht urteilte, dass der Kläger seinen Teil der angefallenen Bestattungskosten bezahlen muss. Ein besonderer Härtefall liege damit nicht vor. Auch wenn ein familiäres Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nicht bestanden habe, stelle dies „die Zumutbarkeit der Bestattung regelmäßig nicht in Frage“. Entscheidend für die Übernahme der Bestattungskosten sei vielmehr das vorliegende enge Verwandtschaftsverhältnis.
Das vom Kläger ausgeschlagene Erbe berühre die gesetzliche öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nicht. Dies gelte auch für außerhalb von Rheinland-Pfalz lebende Verwandte. Denn für die Wirkung der rheinland-pfälzischen Bestattungsregelungen sei maßgeblich, dass der Halbbruder in Rheinland-Pfalz verstorben sei.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock