VERWALTUNGSRECHT
Geldautomat auf Gehweg nur mit Genehmigung
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Geldautomaten-Aufstellung: Rechtliche Hürden für Gehweg-Nutzung enthüllt. © Stefan Redel - stock.adobe.com
Berlin (jur). Geldautomatenbetreiber dürfen ohne Erlaubnis nicht einfach ihre Geldautomaten auf dem öffentlichen Gehweg aufstellen. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses keine Einwände hat, dass vor seinem Haus ein Fundament errichtet und darauf ein Geldautomat aufgestellt wird, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in zwei am Dienstag, 22. August 2023, bekanntgegebenen Urteilen (Az.: VG 1 K 342.18 und VG 1 K 98.19).
Der Kläger, eine Gesellschaft, die ein bundesweites Geldautomatennetzwerk betreibt, hatte mit dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses einen Mietvertrag über die Aufstellung eines Geltdautomaten abgeschlossen. Ein im Boden eingelassenes Fundament sollte die Standfestigkeit des Geldautomaten auf dem öffentlichen Gehweg sicherstellen.
Das Bezirksamt Pankow beanstandete die erfolgte Aufstellung des Geldautomaten an der belebten Straße im Prenzlauer Berg. Die Aufstellung sei ohne Sondernutzungserlaubnis erfolgt. Diese könne auch nicht erteilt werden. Denn denkmalschutzrechtliche und städtebauliche Belange sowie eine Beeinträchtigung von öffentlichen Leitungen würden dem entgegenstehen.
Die dagegen eingelegten Klagen wies das Verwaltungsgericht ab. Die Aufstellung des Geldautomaten auf einem öffentlichen Gehweg bedürfe einer Sondernutzungserlaubnis. Denn die öffentliche Straße solle hier allein zu „kommerziellen, verkehrsfremden Zwecken“ benutzt werden, die nicht dem Gemeingebrauch unterfielen.
Das Bezirksamt habe auch auf das öffentliche Interesse verweisen dürfen, dass öffentliche Gehwege nicht den Charakter einer privatwirtschaftlichen Nutzfläche erhalten sollen, heißt es in den Urteilen vom 28. Februar 2028. Würde die Behörde die Aufstellung eines Geldautomaten erlauben, müsse es dies auch bei anderen Betreibern tun.
Schließlich habe das Bezirksamt auch auf die geringe Entfernung von Geldautomaten und den am Gehweg verlaufenden Wasser- und Telefonleitungen verwiesen. Der für Aufgrabungsarbeiten notwendige Abstand von anderthalb Metern sei einzuhalten und hier nicht gegeben. Ohne Sondernutzungserlaubnis habe die Behörde auch die Beseitigung des Geldautomaten anordnen dürfen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock