FAMILIENRECHT
Durch Auslandsadoption gibt es nicht immer deutschen Pass
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Leipzig (jur). Ob von Deutschen im Ausland adoptierte Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, hängt vom jeweiligen Adoptionsrecht des Landes ab. Wie am 25. Oktober 2017 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, erhalten die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, „wenn die Auslandsadoption auch zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern führt“ (Az.: 1 C 30.16).
Die Klägerin stammt aus dem Kongo. Nachdem ihre Eltern verstorben waren, wurde sie im Alter von 17 Jahren von ihrem Onkel adoptiert, der die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Das Recht der Republik Kongo sieht eine sogenannte „schwache Adoption“ vor: Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt nicht komplett. Beispielsweise bleiben sie unterhaltspflichtig, wenn die Adoptionseltern für das Kind nicht mehr aufkommen können. Bei einer „starken Adoption“ werden – wie bei einer Volladoption in Deutschland – die rechtlichen Bindungen zu den leiblichen Eltern komplett gekappt.
Antrag auf deutschen Pass
Die inzwischen 24-Jährige aus dem Kongo war mit ihrem Onkel nach Deutschland gereist und beantragte hier einen deutschen Pass.
Doch nach einer Auslandsadoption steht der dem Kind nur dann zu, wenn diese „einer Adoption nach deutschem Recht wesensgleich ist“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Das sei bei einer „schwachen Adoption“ wie hier nicht der Fall.
Integration des Kindes
„Die Kappung der Bande zu den leiblichen Eltern ist von zentraler Bedeutung für die Integration des Kindes in die neue Familie“, erklärten die Leipziger Richter zur Begründung.
Dass hier beide Eltern bereits tot seien, spiele keine Rolle. Bei der Staatsangehörigkeit sei die Rechtssicherheit von ganz besonders großer Bedeutung. Daher müsse bei einer Auslandadoption abstrakt nach dem Adoptionsrecht des jeweiligen Landes entschieden werden, und nicht nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall.
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