VERWALTUNGSRECHT
Bundesregierung muss „Sofortprogramme“ für Klimaschutz auflegen
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Bundesregierung muss „Sofortprogramme“ für Klimaschutz auflegen © Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com
Berlin (jur). Die Bundesregierung muss Sofortprogramme für den Klimaschutz in den Bereichen Verkehr und Gebäude auflegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Donnerstag, 30. November 2023, in Berlin auf Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH, Az.: 11 A 11/22 und 11 A 27/22) und des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND, Az.: 11 A 1/23) entschieden. In diesen Bereichen seien die Klimaziele gerissen worden, als Konsequenz schreibe das Klimaschutzgesetz die Sofortprogramme vor.
Hintergrund ist das 2019 noch von der Großen Koalition unter Angela Merkel verabschiedete Klimaschutzgesetz. Die Umweltverbände rügten, dass die dort vorgegebenen Klimaziele insbesondere in den „Sektoren“ Verkehr und Gebäude nicht erreicht würden.
Hierzu verwies nun das OVG Berlin auf das Umweltbundesamt. Dies habe „für die Sektoren Verkehr und Gebäude für die Jahre 2021 und 2022 Überschreitungen der zulässigen Jahresemissionsmengen festgestellt“. Das Klimaschutzgesetz schreibe dann vor, dass das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vorlegt, „das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des jeweiligen Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt“. Die Bundesregierung müsse dann über die vorgeschlagenen und gegebenenfalls auch weitere Maßnahmen beraten und diese „schnellstmöglich“ beschließen.
Zwar habe die seit Dezember 2021 regierende Ampelkoalition im Juli 2022 Sofortprogramme für diese Sektoren vorgelegt, einen Beschluss der Bundesregierung hierzu habe es aber nicht gegeben. Stattdessen habe die Bundesregierung im Oktober 2023 das „Klimaschutzprogramm 2023“ beschlossen.
Nach dem Klimaschutzgesetz sei die Bundesregierung aufgrund der festgestellten Überschreitungen aber „zu einem Beschluss über ein Sofortprogramm (…) verpflichtet“, urteilte das OVG. „Das nunmehr beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 erfüllt nach Auffassung des Senats nicht die Anforderungen an ein Sofortprogramm.“ Denn es sei auf die Perspektive bis zum Jahr 2030 ausgerichtet. „Ein Sofortprogramm muss dem gegenüber kurzfristig wirksame Maßnahmen enthalten, die die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre im jeweiligen Sektor sicherstellen.“
In allen drei Verfahren ließ das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Die Umweltverbände begrüßten die Urteile. Sie verstärkten den „Handlungsdruck für mehr Klimapolitik“, erklärte der BUND in Berlin. Die DUH verwies auf weitere, ebenfalls auf das Klimaschutzgesetz gestützte Klagen mit dem Ziel stärkerer Klimaanstrengungen in allen Sektoren. Hierüber will das OVG Berlin am 1. Februar 2024 verhandeln.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock