STEUERRECHT
BGH: Schätzung des merkantilen Minderwerts bei Unfallwagen
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Merkantiler Minderwert eines Unfallfahrzeuges. © Hero - stock.adobe.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16. Juli 2024 (VI ZR 188/22) entschieden, dass der merkantile Minderwert eines Unfallfahrzeugs anhand von Netto- und nicht Bruttoverkaufspreisen zu schätzen ist.
Sachverhalt
Ein geleastes Fahrzeug wurde bei einem Unfall erheblich beschädigt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten war unstreitig haftbar. Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren und verlangte einen merkantilen Minderwert von 1.250 Euro. Die Beklagte zahlte nur 700 Euro. In der Klage forderte die Klägerin die Zahlung des Restbetrags an die Leasinggesellschaft. Die Parteien stritten darüber, ob vom merkantilen Minderwert ein "Umsatzsteueranteil" abzuziehen sei.
Entscheidungsbegründung
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück. Der BGH stellte klar, dass der merkantile Minderwert auf Basis von Nettoverkaufspreisen zu berechnen ist, da der Schadensersatz nach § 251 Abs. 1 BGB keine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt.
Wird der Minderwert vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, muss der Umsatzsteueranteil abgezogen werden, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden. Der Senat entschied in drei weiteren Verfahren (VI ZR 205/23, VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23) gleichlautend.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Neu-Ulm (Urteil vom 24. März 2021, Az. 5 C 1111/20)
Landgericht Memmingen (Urteil vom 25. Mai 2022, Az. 13 S 691/21)
Tipp: Es ist ratsam, bei der Schätzung des merkantilen Minderwerts von Unfallfahrzeugen stets die Nettoverkaufspreise zugrunde zu legen. Dies vermeidet rechtliche Unsicherheiten und gewährleistet eine korrekte Berechnung ohne überhöhte Schadensersatzansprüche.