STEUERRECHT
Betreuungsleistungen im betreuten Wohnen mehrwertsteuerfrei
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Münster (EBB). Betreuungsleistungen für Menschen Hilfebedarf im betreutem Wohnen sind von der Umsatzsteuer befreit. Das entschied das Finanzgericht Münster in einem am Dienstag, 1. März 2022, bekannt gegebenen Urteil und gab dem Betreiber des Pflegeheims Recht (Az.: 15 K 3554/18 U).
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Altersheim aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen für betreutes Wohnen besteht. Die Wohnung befindet sich in einem Pflegeheimgebäude. Mit einer dort lebenden Bewohnerin wurde ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Diese sehen unter anderem vor, dass das Pflegeheimpersonal die notwendige Grundversorgung Pflege sicherstellt. Darüber hinaus sind weitere optionale Services wie die Buchung eines Notrufsystems möglich.
Der Betreiber de betreuten Apartments erklärte, die erbrachten Leistungen seien teilweise von der Umsatzsteuer befreit, da sie „eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen“ in Verbindung stünden.
Das Finanzamt war allerdings anderer Meinung. Zwar sind Pflegeleistungen für hilfsbedürftige Personen von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings gebe es hier keinen Nachweis, dass Hilfsbedürftigkeit vorläge. benötigt wird. Schwerbehinderungen reichen nicht aus. Ebenso bedeutet die Verwendung eines Rollators, das Vorliegen einer Erkrankung oder ein bestimmtes Alter nicht zwangsläufig, dass Pflege oder Hilfe benötigt werden. Die Pflegestufe sei nur für einzelne Bewohner nachgewiesen. Stattdessen leben die Bewohner im betreuten Wohnen ein „weitgehend unabhängiges Leben“.
Ambulante Pflegeleistungen seien zwar steuerfrei. Die vom Betreiber angebotene Grundversorgung gehöre jedoch nicht dazu. Auch wenn eine GmbH ein Pflegeheim betreibe und damit eine steuerbefreite Einrichtung mit sozialen Merkmalen sei, gelte dies nicht für den Bereich betreutes Wohnen.
Am 25.01.2022 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass den Klägern ein Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen zusteht. Nach dem Umsatzsteuergesetz sind „die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen steuerfrei, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmten Einrichtungen erbracht werden.“
Dementsprechend zählen auch Bewohner von Einrichtungen des betreuten Wohnens zu den Hilfebedürftigen. Sie leiden unter „altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen“. Diese Leistungen sind Teil der ambulanten Pflege und auch eng mit Sozialfürsorge und sozialer Sicherheit verknüpft. Neben diversen ambulanten Pflegeleistungen, Erbringung von Notrufdiensten und ggf. Kurzzeitpflegediensten sind hauswirtschaftliche Versorgung, Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung und Kleidungswäsche von der Umsatzsteuer befreit.
Denn die Dienste sollen altersspezifische Einschränkungen aufheben und werden vom Personal erbracht, welches in Pflegeheimen eingesetzt wird.
Quelle: © Experten-Branchenbuch.de