VERWALTUNGSRECHT
Beobachtung des AfD-Landesverbandes Baden-Württemberg gebilligt
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Beobachtung des AfD-Landesverbandes Baden-Württemberg gebilligt © Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com
Stuttgart (jur). Der Landesverband der Alternative für Deutschland (AfD) Baden-Württemberg muss sich wegen „tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“ eine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz vorerst gefallen lassen. Auch die vom Verfassungsschutz vorgenommene öffentliche Bekanntgabe der AfD-Beobachtung ist voraussichtlich rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Mittwoch, 8. November 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 1 K 167/23). Damit hatte der Eilantrag des AfD-Landesverbandes gegen das Vorgehen der Verfassungsschützer keinen Erfolg.
Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hatte am 13. Juli 2022 den AfD-Landesverband als zu beobachtenden Verdachtsfall eingestuft. In einer Pressemitteilung wurde die Öffentlichkeit über die Beobachtung informiert.
Die Beobachtung und deren öffentliche Bekanntgabe ist in der Gesamtbetrachtung voraussichtlich rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2023. Denn es gebe in dem AfD-Landesverband „tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“.
So bestehe dort die zentrale politische Vorstellung, dass das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten bleiben und ethnisch „Fremde“ nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben müssen. Dieser völkisch-abstammungsmäßige Volksbegriff verstoße jedoch gegen die Menschenwürde, die die prinzipielle Gleichheit aller Menschen umfasst.
Zwar sei das Eintreten für eine restriktive Einwanderungspolitik für sich genommen verfassungsschutzrechtlich unbeachtlich, so das Verwaltungsgericht. Vom AfD-Landesverband transportierte Vorstellungen mit Begriffen wie „Umvolkung“, „Volkstod“, „Völkermord“ sowie Forderungen nach einer umfassenden „Remigration“, die die Ausweisung großer Teile der Bevölkerung zur Folge hätten, wiesen aber auf ein „verfassungsfeindliches ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis“ hin.
Zudem seien die Verhaltensweisen des AfD-Landesverbandes darauf gerichtet, „die Würde von Menschen islamischer Glaubensrichtungen außer Geltung zu setzen“. So würden Muslime undifferenziert und in Verbindung mit erniedrigenden Bezeichnungen für Missstände verantwortlich gemacht, um beim Zuhörer Hass oder Neidgefühle hervorzurufen. Ziel sei allgemein das Schüren von Sozialneid und letztlich von Angst und Hass.
Vor diesem Hintergrund sei die Beobachtung des AfD-Landesverbandes durch das Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu beanstanden.
Am 27. Februar 2024 verhandelt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster eine ähnliche Frage (Az: 5 A 1218/22, 5 A 1216/22 und 5 A 1217/22). Die Münsteraner Richter wollen prüfen, ob das Bundesamt für Verfassungsschutz den sogenannten „Flügel“ der AfD als Verdachtsfall und als „gesichert extremistische Bestrebung“ sowie die Junge Alternative für Deutschland als Verdachtsfall einstufen durfte.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock