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Amtsgericht Berlin
Amtsgericht Berlin
Das Amtsgericht Berlin ist zusammen mit dem Landgericht die 1. Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Grundsätzlich ist das Amtsgericht für die Durchführung von Zivilprozessen zuständig, die einen Streitwert von 5.000 € nicht überschreiten. Darüber hinaus ist das Gericht streitwertunabhängig unter anderem in Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen und in Mietsachen betreffend Wohnraum zuständig. Das Amtsgericht Berlin beschäftigt sich nicht ausschließlich mit zivilprozessualen Rechtsstreitigkeiten. Auch das Strafverfahren gehört zum Aufgabenbereich des Gerichtes. Allerdings ergibt sich eine Zuständigkeit für die Strafverfahren nur dann, wenn die erwartende Freiheitsstrafe insgesamt vier Jahre nicht überschreitet. Sollte dies der Fall sein, dann das jeweilige Landgericht die sogenannte Eingangsinstanz.
Die Prozesse im Zivilrecht werden allgemein durch einen Einzelrichter entschieden. Im Strafprozess ist dies in der Regel auch der Fall. Liegt die zu erwartende Freiheitsstrafe allerdings über zwei Jahre, dann ist das bei den Amtsgerichten gebildete Schöffengericht zuständig.
Das Gericht Berlin ist hierarchisch organisiert. Es wird vom Direktor des Amtsgerichts (Besoldungsgruppen R 1 bis R 2) geleitet. Rechtsanwälte am Amtsgericht Berlin finden Sie hier bei uns im Experten-Branchenbuch.de.