VERTRAGSRECHT
Zwangstrinkgelder müssen in der Preisangabe für Kreuzfahrt angegeben sein
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Schleswig (jur). Preisangaben für eine Kreuzfahrt müssen auch verbindlich vorgegebene Trinkgelder umfassen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig in einem am Dienstag, 22. Januar 2019, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 6 U 24/17).
Im Streitfall sahen die Vertragsbedingungen des Veranstalters vor, dass jeder Kreuzfahrgast für jede an Bord verbrachte Nacht verbindlich ein „Serviceentgelt“ von zehn Euro bezahlen muss. Die für die Kreuzfahrten beworbenen Preise umfassten diese Kosten nicht.
Angabe von "unvermeidbaren und vorhersehbaren“ Kosten
Das OLG Schleswig hat diese Werbung daher nun untersagt. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse in der Werbung ein „Gesamtpreis“ angegeben sein, der „alle unvermeidbaren und vorhersehbaren“ Kosten umfasst.
Hierzu gehöre auch das „Serviceentgelt“. Auch wenn dies als Trinkgeld gedacht sei, sei dies keine freiwillige Leistung. Nach den Vertragsbedingungen sei das „Serviceentgelt“ Pflicht, deshalb müsse es auch im Gesamtpreis berücksichtigt werden, so das OLG in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018.
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