BETREUUNGSRECHT
Vorsorgevollmacht und Betreuung - Gefahren für den Vollmachtgeber -
Autor: Peter W. Vollmer - Rechtsanwalt
In einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 03.02.2009 1 W 53/07, hatte sich das Gericht mit der Frage zu beschäftigen, ob eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht durch einen späteren Betreuer des Betroffenen widerrufen werden konnte.
Die Betroffene, eine ältere Dame, hatte zunächst für den Fall einer Erkrankung eine so genannte Vorsorgevollmacht erteilt. Diese wurde auch notariell beurkundet.
Allerdings erkrankte später die bevollmächtigte Freundin der Betroffenen ebenfalls, die darauf hin meinte, der Betroffenen dadurch etwas Gutes zu tun, dass sie für die Betroffene die Benennung eines Betreuers beim zuständigen Vormundschaftsgericht beantragte.
Das Vormundschaftsgericht bestellte einen Betreuer und übertrug diesem auch den Aufgabenkreis „Widerruf von Vollmachten". Der Betreuer nutzte diese rechtliche Befugnis aus und widerrief die Vorsorgevollmacht.
Das Kammergericht kam zu dem Ergebnis, dass damit die Vorsorgevollmacht wirksam beseitigt worden war.
Dass dies nicht dem Interesse des Betroffenen entspricht, liegt in diesem Fall auf der Hand: Die Betroffene wollte gerade vermeiden, dass eine andere Person als die von ihr gewählte über ihr Schicksal entscheidet.
Bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht ist daher besonders darauf zu achten, dass die Formulierung auch den Fall erfasst, in dem eine Betreuung möglich wäre. Es sollte so formuliert werden, dass die Vollmacht zum einen der Vermeidung einer Betreuung oder Unterbringung dient und der Anordnung einer Betreuung vorgeht. Ebenso empfiehlt sich, eine Formulierung dahingehend aufzunehmen, dass auch bei der Bestellung eines Betreuers die Vollmacht bestehen bleibt und in diesem Fall die Vollmacht unwiderruflich ist. Es sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass die Ausgestaltung einer Vorsorgevollmacht jeweils individuell den Interessen des Betroffenen entsprechend vorgenommen wird. Musterformulare und Standardformulierungen sind hierfür, wie der zitierte Fall zeigt, eher ungeeignet.
Autor: Rechtsanwalt Vollmer