INTERNATIONALES RECHT
Verlust der bosnisch herzegowinischen
Autor: Rechtsanwalt Alma Prnjavorac - Rechtsanwältin
Verlust der bosnisch herzegowinischen Staatsangehörigkeit
Ende der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
STAATSBÜRGERSCHAFTSGESETZ BOSNIEN UND HERZEGOWINA (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas: Nummer 4/97,13/97,41/02,6/03,14/03,76/09 und 87/13) im Bezug auf die Endung der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft ist Folgendes festgelegt:
ENDUNG DER BOSNISCH-HERZEGOWINISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT
Artikel 15.
Man kann die Staatsbürgerschaft nicht verlieren, wenn die Person damit ohne Staatsbürgerschaft bleiben würde (Apatride) auβer in Fällen die durch Artikel 23. Abs. 1. bestimmt sind.
Artikel 16.
Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wird beebdet mit:
- a) Verzicht
- b) Entlassung
- c) Entzug
- d) internationaler Vertrag
VERZICHT AUF DIE BOSNISCH-HERZEGOWINISCHE STAATSBÜRGERSCHAFT
Artikel 17. und 18. sind gesrtichen
Artikel 19.
- Der Bürger, der 18 Jahre vollendet hat, der im Ausland lebt und Staatsangehöriger eines anderen Landes ist, oder ihm die Staatsbürgerschat eines anderen Landes zugesichert wurde, hat das Recht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu verzichten.
- Das Kind, das im Ausland lebt und Staatsangehöriger eines anderen Landes ist oder die Zusicherung für die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes hat, verliert die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht auf Antrag der beiden Eltern oder nur eines Elternteils (verlangt Zustimmung des anderen Elternteils), die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren haben oder auf Antrag eines Elternteils, der die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren hat, wenn der andere Elternteil gestorben ist oder das Sorgerecht verloren hat, oder sie Ausländer ist oder eine Person ohne Staatsbürgerschaft oder auf Antrag der Adoptiveltern, wenn er die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft verloren hat durch Verzicht und das Eltern-Kind-Verhäaltnis auf Adoption beruht. Wenn das Kind älter ist als 14 Jahre, wird seine Zustimmung verlangt.
- In Fällen aus Abs. 1. und 2. dieses Artikels, die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft verlieren Personen, wenn die zuständige Behörde einschätzt, dass die Bedingungen aus Abs. 1. und 2. dieses Artikels erfüllt sind und der Person den Bescheid über das Ende der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit herausgibt oder es die Botschaft per Post versendet.
Artikel 20.
Der Bescheid über den Verzicht kann auf Antrag der Person, die keine zugersicherte Staatsbürgerschaft vom einem Land bekommen hat, annuliert werden.
ENTLASSUNG AUS DER BOSNISCH-HERZEGOWINISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT
Artikel 21.
Die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit kann auf Antrag der in Bosnien und Herzegowina ansässigen Person in folgenden Fällen erflolgen:
- dass die Person älter als 18 Jahre ist;
- dass kein Stafverfahren gegen sie läuft wegen einer Straftat durch die Amtspflicht oder wenn die Person zu einer Gefängnisstrafe in Bosnien und Herzegowina verurteilt wurde und diese absitzt;
- dass die Person alle, durch die zuständigen Behörden getroffenen rechtskräftigen Bestimmungen, Beiträge, Steuern und anderen gesetzlichen Verpflichunges beglichen hat;
- dass die Person die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erworben hat oder eine Zusicherung von diesem Land besitzt;
- dass die Person ihre Wehrpflicht erfüllt hat.
Artikel 22.
Kindern, die jünger sind als 18 Jahre, die die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erworben oder zugesichert bekommen haben und die noch immer in Bosnien und Herzegowina leben, werden auf Antrag aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlasen:
- beider Elternteile, die aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden;
- eines Elternteils, der aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde, wenn ein Elternteil gestorben ist oder ihm das Sorgerecht entzogen wurde oder Ausländer ist oder die Person ist ohne Staatsbürgerschaft;
- eines Elternteils, der das Sorgerecht hat und aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde mit der Zustimmung des anderen Elternteils;
- der Adoptiveltern, wenn sie aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden;
Wenn das Kind älter als vierzehn Jahre ist im Abs. 1., 2. und 3. wird seine Zustimmung verlangt.
ENTZUG DER BOSNISCH-HERZEGOWINISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT
Artikel 23.
Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kann in folgenden Fällen entzogen werden:
- wenn die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Betrug, falsche Informationen oder anderen verbotenen aber relevanten Angaben, die sich auf den Antragsteller beziehen, erworben ist;
- wenn ein bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger freiwillig fremden Wehrkräften, trotz Verbot, beitritt;
- wenn die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft nach dem Inkrafzttreten dieses Gesetzes, erworben wurde ohne die Bedingungen aus Artikel 9. und 10. zu erfüllen;
- wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder auβerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen Tätigkeiten, die die Verfassung und Sicherheit Bosnien und Herzegowinas bedrohen, oder wenn er als Mitglied in solchen Organisationen tätig ist, wenn diese Tätigkeiten Bosnien und Herzegowina schaden könnten;
- wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder auβerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen schmuggeln von Waffen, Bomben, radioaktiven Materialen oder Rauschmittel; oder für illegales Transportieren und Produzieren von Materialien und Ausrüstung für die Herstellung von Waffen und anderen Massenvernichtungsmitteln; oder für illegale Einwanderung nach Bosnien und Herzegowina (das Aufhalten oder Ausreisen von Personen oder Grupen aus Bosnien und Herzegowina); oder für Organisation oder Mittäterschaft von Menschenhandel, wenn dieses den Interessen Bosnien und Herzegowinas schadet.
- wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder auβerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen Starftaten, die aus Tätigkeiten hervorgen, die scih von den Punkten 4. und 5. dieses Artikels unterscheiden, die aber den Interessen Bosnien und Hezegowinas schaden.
Rechtsanwalt Prnjavorac berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit.
Bosnien und Herzegowina
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