SOZIALRECHT
Unregelmäßige Einkünfte werden bei Hartz IV auf ein Jahr verteilt
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Mainz (jur). Verfügen Hartz-IV-Aufstocker arbeitsbedingt nur wenige Male pro Jahr über erzielte Einkünfte, können diese zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II auf zwölf Monate verteilt werden. Der sonst übliche sechsmonatige Zeitraum ist dann ausnahmsweise nicht heranzuziehen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem am Dienstag, 5. Februar 2013, veröffentlichten Urteil (Az.: L 6 AS 611/11).
Im konkreten Fall hatte die Firma der Klägerin hochhitzefeste Produkte für Industriebetriebe das ganze Jahr über zum Verkauf angeboten. Aufträge und damit verbundene Einkünfte erhielt sie jedoch nur unregelmäßig an drei bis vier Monaten im Jahr. Um ihr Existenzminimum sichern zu können, beantragte die Frau bei ihrem Jobcenter Hartz-IV-Leistungen.
Die Behörde bewilligte zwar die Hilfe, diese fiel jedoch niedriger aus, als von der Klägerin gedacht. Denn das Jobcenter hatte zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II einen sechsmonatigen Zeitraum herangezogen, indem die Frau gerade mehrere Einkünfte erhalten hatte.
Das LSG entschied nun, dass die Behörde die Einkünfte innerhalb eines Jahres zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II heranziehen muss. Diese müssten zu einem Zwölftel auf die monatlichen Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden.
Der Gesetzgeber habe zwar ab 2008 grundsätzlich vorgeschrieben, dass zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein sechsmonatiger Zeitraum zur Berechnung der Hartz-IV-Höhe herangezogen werden muss. Bei Saisonbetrieben - wie beispielsweise landwirtschaftliche Betriebe - gebe es jedoch eine Ausnahme. Hier berechne sich das Arbeitslosengeld II über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Diese Vorschrift gelte aber auch für Betriebe, die nach Art und Struktur nur unregelmäßig und wenige Male pro Jahr Einkünfte erzielen, so das LSG in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012.
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