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Ratgeber - Hausschwamm
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Hausschwamm
ImmobilienerwerbRechtsanwalt Dieter Müller
Beim Immobilienkauf gilt in der Regel: Gekauft wie gesehen!
Grundsätzlich ist der Verkäufer eines Hauses dem Käufer gegenüber verpflichtet auf Mängel am Haus hinweisen. Dies betrifft Feuchteschäden und Schwammbefall ebenso wie asbesthaltige Baumaterialien am und im Haus (asbesthaltige Brandschutzeinrichtungen etc.). Diese Hinweispflicht gilt auch, wenn der Verkäufer den bloßen Verdacht hat, dass ein solcher Mangel vorliegt.
Schwierig, denn es gilt beim Hauskauf ebenso wie beim Autokauf der Grundsatz: Gekauft wie gesehen! Letztlich muss bei Schäden der Käufer dem Verkäufer nachweisen, dass er von dem Mangel wusste, bzw. dass ein dringender Verdacht dahingehend ... weiter lesen