INTERNATIONALES RECHT
Rechte und Pflichten des Prokuristen im türkischen Recht
Autor: Dr. Fatih Dogan - Rechtsanwalt (Avukat)
Rechte und Pflichten des Prokuristen im türkischen Recht
I. Einleitung
Die Regelung der Prokura wurde aus dem Schweizer Recht ins türkische Recht übernommen. Da das Schweizer Recht aus Deutschland stammte, ist damit der Begriff der Prokura nahezu identisch mit dem des deutschen Rechts. Auch der Umfang der Prokura ist nahezu identisch mit der im deutschen Recht geregelten Prokura.
Die gesetzlichen Regelungen sind in Art. 449 - 456 des türkischen Obligationengesetzes (OG) und in Art. 544 des türkischen Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt.
Unsere Ausführungen in diesem Beitrag richten sich grundsätzlich an der Limited-Gesellschaft, weil dies die von ausländischen Investoren am meisten gewählte Gesellschaftsform darstellt und die Prokura bei den übrigen Gesellschaftsformen keine großen Abweichungen aufweist.
II. Benennung des Prokuristen
Die Benennung eines Prokuristen bei den Limited-Gesellschaften erfolgt mit einem Gesellschafterbeschluss, welcher im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen ist. Die Eintragung ins Handelsregister ist gesetzlich zwingend hat aber lediglich deklaratorische Wirkung, weil die Prokura bereits durch die förmliche Ernennung bzw. den Gesellschafterbeschluss begründet wird und im Innenverhältnis zwischen dem Kaufmann und dem Prokuristen wirksam ist.
Der zu benennende Prokurist hat dabei bei einem Notar (auch in Deutschland möglich) persönlich zu erscheinen und sein notariell beglaubigtes Unterschriftsmuster zu erstellen. Auch dieses Unterschriftsmuster muss dem Handelsregister eingereicht werden, um die Veröffentlichung der Ernennung zu erzielen.
III. Definition
Nach Art. 449 OG ist ein Prokurist jemand, der vom Inhaber (Kaufmann) eines Handelsbetriebes oder einer Fabrik oder einer sonstigen kaufmännisch betriebenen Einrichtung zur Geschäftsleitung und zur Unterschrift unter Nutzung der Signatur des Handelsgewerbes ausdrücklich oder konkludent bevollmächtigt ist. Der Inhaber hat die Vollmacht im Handelsregister einzutragen.
IV. Umfang der Befugnisse des Prokuristen
Die Prokuristen sind befugt, nicht nur typische und gewöhnliche Geschäfte sondern alle Rechtsgeschäfte, die im Gegenstand der Gesellschaft definiert worden sind, im Namen des Kaufmanns verbindlich abzuschließen. Insoweit ist der Umfang der Vertretungsbefugnis des Prokuristen sehr weitreichend.
Der gesetzliche Umfang der Vertretungsbefugnis des Prokuristen wird in Art. 450 und 451 OG geregelt. Danach ist der Prokurist für folgende Rechtsgeschäfte aufgrund der gesetzlichen Regelung vertretungsbefugt:
* Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
Darunter fällt die Ausstellung von Wechseldokumenten wie Scheck, Schuldschein, Police. Somit wird die Gesellschaft Dritten gegenüber mit Schulden belastet.
* Durchführung aller dem Gesellschaftszweck dienender Rechtsgeschäfte
Bei der Bestimmung des Umfangs der Vertretungsvollmacht des Prokuristen ist der Gesellschaftsvertrag entscheidend, welcher den Gesellschaftszweck definiert. Da in den türkischen Gesellschaftsverträgen der Gesellschaftsgegenstand außergewöhnlich weit gefasst wird, ist der Prokurist dementsprechend mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet. Beispielsweise kann er in diesem Sinne ggf. Dienstverhältnisse, Bürgschafts- und Darlehensgeschäfte abschließen, Filialgründungen vornehmen, Waren einkaufen und verkaufen sowie Beteiligungen eingehen etc.
Allerdings sind türkische Behörden sowie Geschäftspartner trotz ausdrücklicher gesetzlicher Regelung daran gewöhnt, dass der Umfang der Vertretungsvollmacht jeglicher Vertreter der Gesellschaften wortwörtlich genau geschrieben und im Handelsregister eingetragen wird. Es ist kaum möglich für Vertretungsorgane türkischer Gesellschaften, Rechtsgeschäfte abzuschließen, ohne eine wortwörtlich genau verfasste Vertretungsvollmacht vorzulegen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache muss während der Erteilung der Prokura die erteilten Befugnisse wortwörtlich genau beschrieben werden. Eine in Deutschland übliche Vollmacht mit groben Beschreibungen ist in der Türkei schwer durchzusetzen.
V. Beschränkung der Befugnisse des Prokuristen
Der Prokurist darf folgende Rechtsgeschäfte nicht vornehmen, wenn er dafür nicht gesondert ausdrücklich bevollmächtigt worden ist (Art. 450 II OG).
* Übertragung von Immobilien
* Belastung von Immobilien
Prokuristen dürfen insbesondere folgende Geschäfte nicht durchführen.
* Verkauf des Unternehmens
* Beendigung der Tätigkeit des Unternehmens
* Beantragung der Insolvenz
Die Vertretungsbefugnis kann zusätzlich nur in unten genannten bestimmten Punkten eingegrenzt werden.
Nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 451 I OG) kann die Prokura ggf. nur auf die Geschäfte einer bestimmten Filiale eingegrenzt werden (Filialprokura).
Nach Art. 451 II OG kann vorgesehen werden, dass der Prokurist mit anderen Vertretern gemeinschaftlich handeln und unterschreiben muss (Gemeinschaftliche Prokura).
Die Beschränkung des Umfangs der Prokura ist im Innenverhältnis zwischen Kaufmann und Prokuristen beispielsweise durch Dienst- oder Arbeitsvertrag möglich. Diese Beschränkungen sind gegenüber gutgläubigen Dritten nicht wirksam (Art. 451 III OG). Deshalb sind auch vom Prokuristen ohne Vertretungsbefugnis abgeschlossene Geschäfte in diesen Fällen für den Kaufmann verbindlich. Der Prokurist haftet dem Kaufmann diesbezüglich auf Schadensersatz.
In Art. 455 OG wird ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für Prokuristen vorgesehen. Danach dürfen die Prokuristen ohne die ausdrückliche Genehmigung des Kaufmanns sowohl im eigenen Namen als auch im Namen Dritter im Geschäftsbereich der Gesellschaft nicht tätig werden. Anderenfalls ist der Kaufmann berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen.
VII. Beendigung der Prokura
Die Prokura kann durch den Widerruf des Kaufmanns oder durch die Kündigung des Prokuristen jederzeit beendet werden (Art. 456 OG).
Sowohl im Falle des Widerrufs durch den Kaufmann als auch im Falle der Kündigung durch den Prokuristen muss das im Zusammenhang stehende Dienstverhältnis von der Prokura unterschieden werden. Denn beide Rechtsverhältnisse bestehen selbständig nebeneinander, sodass die Beendigung des einen nicht auch automatisch das Erlöschen des anderen Rechtsverhältnisses zur Folge hat. Somit erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Wie die Erteilung muss auch das Erlöschen der Prokura im Handelsregister eingetragen werden (Art. 452 I OG). Im Außenverhältnis bleibt sie solange bestehen, bis sie im Handelsregister gelöscht ist (Art. 452 II OG).