VERTRAGSRECHT
Private Kita darf Betreuung ohne Angaben von Gründen kündigen
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Koblenz (jur). Eine private Kindertagesstätte kann das Betreuungsverhältnis gegebenenfalls ohne Angabe von Gründen kündigen. Eine solche Klausel im Betreuungsvertrag ist wirksam, wie das Landgericht Koblenz in einem am Dienstag, 20. Dezember 2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 3 O 37/22). Nur eine willkürliche Kündigung ist danach unzulässig.
Nach den Geschäftsbedingungen der hier beklagten Kita in Koblenz konnten beide Seiten den Betreuungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Im Streitfall kündigte die Kita die Betreuung für drei Geschwisterkinder im Oktober 2021 zum 31. Januar 2022.
Die Eltern wollten das nicht akzeptieren und zogen vor Gericht. Durch eine solche Kündigung werde die Entwicklung der Kinder behindert. Daher könne eine Kündigung seitens der Kita nur aus besonderem Grund erlaubt sein. Die anderslautende Vertragsklausel sei unwirksam. Vorfälle, die eine Kündigung rechtfertigen könnten, habe es hier nicht gegeben.
Die Kita war in jeder Hinsicht anderer Meinung. Sie sei auch ohne Angabe von Gründen zur Kündigung berechtigt gewesen. Es habe aber auch Gründe gegeben. Insbesondere das Verhältnis zur Mutter sei belastet gewesen; die Juristin sei „verbal aggressiv“ aufgetreten.
Aber auch die Betreuung der Kinder sei nicht mehr tragbar gewesen. Sie hätten die Erzieherinnen durch Schläge, Tritte, Bisse und Haareziehen verletzt und andere Kinder terrorisiert. Auf Ermahnungen hätten sie teils mit Worten wie „Halt dein Maul“ und „Ich bringe dich um“ reagierten.
Mit seinem Urteil vom 24. November 2022 folgte das Landgericht der Argumentation des Kita-Trägers und wies die Klage auf Fortsetzung der Betreuung ab. Die Kündigungsklausel sei zulässig und die ausgesprochenen Kündigungen seien wirksam.
Dabei räumten die Koblenzer Richter ein, dass ein Wechsel der Betreuungseinrichtung für die Kinder belastend sein kann. Auf der anderen Seite habe aber auch die Kita „ein verständliches Interesse, die Betreuung durch Auswahl der Kinder nach ihren Vorstellungen frei zu gestalten“. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe habe für Privatschulen bereits entsprechend entschieden. Daher sei es zulässig, wenn im Betreuungsvertrag sich die Kita dasselbe Recht auf eine Kündigung nehme, wie es auch den Eltern zustehe.
Zudem betonte das Landgericht, dass ein Betreuungswechsel für Kinder zwar belastend, aber auch nicht völlig unüblich sei. Eine psychosoziale Gefährdung der Kinder sei hier nicht feststellbar.
Unzulässig sei die Kündigung nur dann, wenn sie willkürlich sei und daher dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ widerspreche. Das sei hier nicht der Fall. Es gebe zahlreiche Schreiben der Mutter, die von Vorwürfen und der Ankündigung rechtlicher Konsequenzen geprägt seien. Es liege auf der Hand, dass dies für die Kita nicht mit einer „vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft“ in Einklang zu bringen gewesen sei.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock