VERTRAGSRECHT
OLG München: Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Das Oberlandesgericht (OLG) München nahm mit Beschluss vom 25.09.2014 Stellung zur Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders und dessen Ausgleichsanspruch gegen die Treugeber (AZ.: 7 U 1805/14).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Das OLG führte aus, die Verjährung eines Befreiungsanspruchs beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig geworden ist, von welcher der Treuhänder zu befreien ist, denn der Befreiungsanspruch des Treuhänders gegen die Treugeber richte sich nach der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Zudem entschied das OLG, dass bei einer Leistung auf eine Drittforderung und verjährtem Befreiungsanspruch auch der Ausgleichsanspruch gegen die Treugeber verjährt ist. Das bedeutet, wenn der Treuhänder seinen Befreiungsanspruch ohne Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen verjähren lässt, so kann er sich seinerseits nicht mit einem Ausgleichsanspruch an die Treugeber wenden.
Hier verlangt der Treuhänder von den Anlegern eines geschlossenen Immobilienfonds, also den Treugebern, Aufwendungsersatz. Dem Begehrten folgte weder das Landgericht (Urteil v. 19.02.2014, AZ.: 1 O 4120/13) noch das OLG, worauf dieses bereits mit Hinweisbeschluss aufmerksam machte (01.09.2014).
Grundsätzlich kann ein Treuhänder zwar vom Treugeber Befreiung und Erstattung verlangen, wenn er für den Treugeber Beteiligungen hält und dieser die Rechte und Pflichten wirtschaftlich voll trägt und der Treuhänder von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird.
Ein Anspruch ergebe sich hier nicht aus dem Treuhandvertrag. Danach muss der Treugeber dem Treuhänder außergewöhnliche Aufwendungen ersetzen, wenn diese im Rahmen des Treuhandverhältnisses getätigt werden und der Treugeber ihnen zustimmt oder die Aufwendungen aufgrund gesetzlicher bzw. vertraglicher Verpflichtungen gemacht werden müssen.
Hier ging es um den Abschluss eines Darlehensvertrages, welchem die Treugeber jedenfalls nicht zugestimmt hatten und zu dessen Abschluss der Treuhänder weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet war. Das OLG führte hier aus, dass es auf gesetzliche Verpflichtungen ankommt, welche den Treugeber treffen und nicht auf solche, die den Treuhänder treffen. Zudem muss nach Auffassung des OLG der Rechtsgrund für die Aufwendungen aus dem Treuhandverhältnis erwachsen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben gewesen, so das OLG.
Das Vertragsrecht ist eine komplexe Materie, denn auch bei einem bestehenden Vertrag ist für die Parteien nicht immer klar erkennbar, welche Rechten und Pflichten sich im Einzelfall daraus ergeben. Nicht selten kommt es hier zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Um Ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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