SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Keine Haftung für zu Schrott gefahrenen angemieteten Lamborghini
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Keine Haftung für zu Schrott gefahrenen angemieteten Lamborghini © Symbolgrafik:© Lukas Gojda - stock.adobe.com
Dresden (jur). Schadenersatzansprüche wegen eines nur für eine halbe Stunde angemieteten und zu Schrott gefahrenen Lamborghini sind nach sechs Monaten verjährt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem am Donnerstag, 17. August 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag klargestellt (Az.: 13 U 2371/22).
Damit steht einem Autohaus als Eigentümerin eines netto 150.000 Euro teuren Lamborghini Typ Huracan LP 50 kein Schadenersatz zu. Der Autohausbetreiber hatte über eine Agentur Gutscheine im Internet für eine Autofahrt mit dem 580 PS starken Luxussportwagen verkauft.
Die Ehefrau des Beklagten erwarb daraufhin einen Gutschein für eine halbstündige Fahrt im Wert von 101,90 Euro. Der Gutschein sollte ein Geschenk für ihren Mann sein. Der ließ sich dann von einem Agenturmitarbeiter in das Fahrzeug einweisen. Der Mitarbeiter fuhr als Beifahrer mit.
Doch der Fahrer verlor auf einer Bundesstraße bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn nach dem Überholen von zwei vorausfahrenden Autos die Kontrolle über sein Fahrzeug. Er kam von der Straße ab, entwurzelte dabei zwei Bäume und stieß frontal mit einem dritten Straßenbaum zusammen. Sowohl Fahrer als auch der Agenturmitarbeiter landeten im Krankenhaus - im selben Zimmer. Der Lamborghini erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Bei einem Krankenbesuch räumte der Agenturmitarbeiter ein, vor dem Unfall den Sportmodus ein- und nicht wieder ausgeschaltet zu haben. Dabei werden die elektronischen Assistenzsysteme wie ABS und Traktionskontrolle auf ein Minimum reduziert.
Der Autohausbetreiber meinte, dass der Fahrer für den Unfall haften müsse. Offenbar habe er den Sportwagen unmittelbar vor dem Unfall maximal beschleunigt.
Der Fahrer bestritt dies. Er sei nur 100 Stundenkilometer gefahren.
Das Landgericht wies die Klage des Autohausbetreibers ab. Der Beklagte habe den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Die dagegen eingelegte Berufung wies das OLG zurück. Denn etwaige Ansprüche seien verjährt. Der Vertrag über die Nutzung des Sportwagens stelle einen Mietvertrag dar. Bei Beschädigungen einer Mietsache gelte eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten, die mit der Rückgabe der Mietsache beginnt. Diese Frist sei bei Klageerhebung im Dezember 2020 abgelaufen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock