BETREUUNGSRECHT
In psychotherapeutischer Wohngruppe wird nicht gewohnt
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Leipzig (jur). Psychisch kranke Kinder dürfen in einem reinen Wohngebiet nicht in einer Wohngruppe untergebracht werden. Denn nach der Baunutzungsverordnung ist dort grundsätzlich nur das „Wohnen“ zulässig, entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 20. Dezember 2016 (Az.: 4 B 49.16). Die Betreuung Minderjähriger in einer Wohngruppe gehöre dazu aber nicht, so die Leipziger Richter, die damit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückwiesen.
Im konkreten Fall ging es um die Unterbringung von sieben minderjährigen traumatisierten Mädchen im Alter zwischen sechs und 13 Jahren in einer psychotherapeutischen Wohngruppe im Raum Göttingen. Die Mädchen wurden von insgesamt zehn Mitarbeitern betreut, die nur während ihrer Arbeitszeit in dem Wohngebäude anwesend waren und mit den Kindern auch keinen eigenen Haushalt führten.
Nachbarn verlangten, dass die Einrichtung die Betreuung dort unterlässt, und begründeten dies mit dem Baurecht. Danach sei ein reines Wohngebiet grundsätzlich nur zum „Wohnen“ da. Die Mädchen in der Wohngruppe würden dort aber nicht „Wohnen“, so die Kläger mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bekamen die Kläger recht.
Auch das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass die Mädchen in der Trauma-Wohngruppe dort nicht „Wohnen“. In einem reinen Wohngebäude seien nur Wohngebäude zulässig, die dem „Wohnen“ vorbehalten sind oder „Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bewohnern des Gebiets dienen“.
Dies sei hier nicht der Fall. „Wohnen“ sei durch eine „auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet“, so das Bundesverwaltungsgericht. Hier könnten die Mädchen jedoch die Haushaltsführung und den häuslichen Wirkungskreis nicht selbstständig gestalten. Daher würden sie laut Baurecht in der Wohngruppe auch nicht „Wohnen“.
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