INTERNATIONALES RECHT
EU-Staaten dürfen Gebühren bestimmter Zahlungsarten unterbinden
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Luxemburg (jur). EU-Staaten können es Händlern und Dienstleistern generell verbieten, von ihren Kunden eine gesonderte Gebühr zu verlangen, wenn sie bestimmte Zahlungswege wählen. Ein entsprechendes generelles Verbot in Österreich ist zulässig, urteilte am Mittwoch, 9. April 2014, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-616/11).
T-Mobile Austria wollte seine Kunden dazu bewegen, dem Mobilfunkbetreiber eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten daher Kunden, die ihre Rechnung jeweils einzeln überweisen, ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von drei Euro pro Monat zahlen.
Ein österreichischer Verbraucherverein hielt dies für unzulässig und klagte. Es sei in Österreich allgemein verboten, für die Bezahlung ein zusätzliches Entgelt zu verlangen. Der Oberste Gerichtshof in Wien legte den Streit dem EuGH vor.
Wie der EuGH nun entschied, ist es nach EU-Recht zulässig, dass einzelne Mitgliedsstaaten ein zusätzliches Entgelt für bestimmte Zahlungswege verbieten. Entgegen der Auffassung von T-Mobile Austria müsse sich dabei ein solches Verbot nicht auf einzeln genannte Zahlungswege beziehen. Vielmehr sei auch ein generelles Verbot wie in Österreich erlaubt, solange dies den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente nicht behindert.
In Deutschland sind nach Angaben des Händlerbundes in Leipzig zumindest im Online-Handel zusätzliche Gebühren für bestimmte Zahlungswege erlaubt. Diese müssten aber immer klar ausgewiesen sein. Generell üblich ist es auch, dass Händler und Dienstleister nicht alle Zahlungswege akzeptieren. So werden wegen der hohen Gebühren der Kartenbetreiber Kreditkarten in vielen Geschäften nicht angenommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe dürfen Dienstleister eine Einzugsermächtigung jedenfalls dann verlangen, wenn es um regelmäßige aber kleine und gegebenenfalls wechselnd hohe Beträge geht. Zu T-Mobile in Deutschland hatte der BGH entschieden, dass zumindest einzelne Tarife an das Lastschriftverfahren geknüpft werden dürfen (Urteil vom 23. Januar 2003, Az.: III ZR 54/02).
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