ERBSCHAFTSTEUERRECHT
Erbschaftssteuer: Geringer Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht verletzt europäisches Recht!
Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache C‑181/12 - Yvon Welte gegen Finanzamt Velbert entschieden, dass § 16 (2) Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) europäisches Recht verletzt.
Hintergrund
Nach § 16 (2) ErbStG haben in Deutschland beschränkt Steuerpflichtige bei der Erbschaftsteuer nur einen Freibetrag von EUR 2.000,--, während unbeschränkt Steuerpflichtige zwischen EUR 20.000,-- (Steuerklasse II und III) und EUR 500.000 (Ehegatte) haben. Beschränkt Steuerpflichtig ist eine Erbschaft, wenn sowohl der Erblasser als auch die Erwerber keine "Inländer" sind.
Beispiel:
Erblasser E, spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Madrid, vererbt eine Wohnung in Berlin an seinen Sohn K, wohnhaft in Palma de Mallorca. K hat nur einen Freibetrag von EUR 2.000,-- anstelle von EUR 400.000,-- bei Wohnsitz in Deutschland!
Der EuGH hat nun geurteilt, dass dies mit europäischem Recht nicht vereinbar ist. Das Urteil gilt nicht nur im Verhältnis zu Staaten der EU und (wie im entschiedenen Fall) zur Schweiz, sondern auch allen anderen Drittstaaten, insbesondere USA.
Der Gesetzgeber ist nun dazu aufgerufen, § 16 (2) ErbStG durch einen Vorschrift zu ersetzen, welche das Verhältnis von Inlands- und Auslandsvermögen berücksichtigt.
Wichtig: Zu viel gezahlt Erbschaftsteuer kann zurückgefordert werden, sofern Erbschaftsteuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.