SCHEIDUNG
Das Tierwohl muss bei einer Scheidung berücksichtigt werden
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Oldenburg (jur). Lassen sich Herrchen und Frauchen scheiden, ist bei der Verteilung des gemeinsamen Hundes das Tierwohl entscheidend. Hat der Hund zu einer Person eine besondere Beziehung aufgebaut und hat diese in der Vergangenheit den Vierbeiner vorwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt, kann sie nach der Trennung das Tier eher beanspruchen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Donnerstag, 29. November 2018, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 11 WF 141/18).
Im konkreten Fall hatten sich Eheleute aus Osnabrück im Januar 2016 getrennt. Die Ehefrau zog nach Schleswig-Holstein um. Bei der Aufteilung des „Hausrats“ verlangte die Frau auch den gemeinsamen Familienhund „Dina“. Der Ehemann wollte den Vierbeiner aber nicht herausgeben.
Um ihren Anspruch gerichtlich geltend machen zu können, beantragte die Frau Verfahrenskostenhilfe.
Doch das OLG lehnte diese mit Beschluss vom 16. August 2018 ab. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Zwar sei der Hund grundsätzlich als aufzuteilender „Hausrat“ einzustufen. Hier müsse aber berücksichtigt werden, dass es sich bei „Dina“ um ein Lebewesen handele, bei dem auch der gesetzlich verankerte Tierschutz berücksichtigt werden müsse.
Hauptbezugsperson des Tieres
Daher komme es auch darauf an, was für den Hund am besten ist. Denn auch Hunde bauten Beziehungen zu Menschen auf und litten unter dem Verlust eines Menschen. Hier sei der Ehemann die Hauptbezugsperson von „Dina“ gewesen. Er habe das Tier überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt. Die letzten zweieinhalb Jahre habe „Dina“ bei dem Mann gelebt. Die Trennung vom Ehemann erscheine daher mit dem Tierwohl nicht vereinbar.
Letztlich müsse aber immer eine Gesamtabwägung getroffen werden, bei der auch andere Aspekte eine Rolle spielen können – etwa auch die Frage, ob eine Person auf das Tier besonders angewiesen ist.
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