INTERNATIONALES RECHT
Darlehen an die Tochtergesellschaft in der Türkei
Autor: Dr. Fatih Dogan - Rechtsanwalt (Avukat)
Das wirtschaftliche Umfeld für die Unternehmen wird einerseits aufgrund der globalen Wirtschaftskrisen aber andererseits aufgrund des erhöhten internationalen Wettbewerbsdrucks schwieriger. In einem solchen Umfeld ist nicht auszuschließen, dass sogar gut geführte Unternehmen von unvorhersehbaren Liquiditätsproblemen betroffen werden.
Wir beobachten, dass auch die in der Türkei ansässigen Tochtergesellschaften deutscher Konzerne bzw. Unternehmensgruppen von Zeit zu Zeit aus unterschiedlichen Gründen mit Liquiditätsproblemen zu tun haben. In der Praxis wird dieses Problem regelmäßig durch eine Kapitalerhöhung der Tochtergesellschaft in der Türkei oder durch ein Darlehen der ausländischen Muttergesellschaft / des Konzerns an die in der Türkei ansässige Tochtergesellschaft gelöst.
Im Folgenden werden die Besonderheiten eines konzerninternes Darlehens an die Tochtergesellschaft in der Türkei kurz erläutert.
1. Bewertung als verdecktes Eigenkapital
Art. 12 des türkischen Körperschaftssteuergesetzes (Gesetz Nr. 5520)– türk. KStG – besagt, „Darlehen, die die Gesellschaften von Gesellschaftern oder in Beziehung mit den Gesellschaftern stehenden, direkt oder indirekt beziehen und diese zu irgendeinem Zeitpunkt des Rechnungsjahres das Dreifache des Eigenkapitals übersteigen, wird der übersteigende Teil als verdecktes Eigenkapital gewertet.“ Bei der Berechnung wird das Eigenkapital zu Anfang des Rechnungsjahres zugrunde gelegt. Nach Art. 192 wird das Eigenkapital aus der Differenz der Aktiva und Passiva der Gesellschaft gebildet.
In diesem Zusammenhang werden Gesellschafterdarlehen, die zu irgendeinem Zeitpunkt des Rechnungsjahres das Dreifache des Eigenkapitals übersteigen steuerrechtlich als verdecktes Eigenkapital behandelt. Das hat umfangreiche Auswirkungen auf die Steuerverpflichtung der türkischen Gesellschaft.
2. Aus Sicht des Transferpreises (Konzernverrechnungspreis)
Die vereinbarten Zinssätze müssen dem Grundsatz des Fremdvergleichs standhalten. Anderenfalls wird die Zinszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Die Zinszahlungen können folglich nicht als Kosten vom Jahresumsatzumsatz in Abzug gebracht werden und müssen zudem ist für die Gewinnausschüttung eine Quellensteuer abzuführen.
3. Aus Sicht der Mehrwertsteuer
Alle Zinszahlungen, die an ausländische Gesellschaften gemacht werden, bei welchen es sich nicht um Banken oder andere Finanzierungsgesellschaften handelt, sind für den Zinsschuldner mit 18% MwSt. zu belegen. Gem. Art. 17/4-e des MwStG sind Banken und Versicherungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen.
4. Aus Sicht der Quellensteuer
Gem. Art. 30 des türk. KStG unterliegen alle Guthabenszinsen, die an beschränkt Steuerpflichtige gezahlt werden, der Quellensteuer. Gem. Ministerratsbeschluss Nr. 2009/14593 beträgt die Quellensteuer 0% bei in- oder ausländischen Banken oder zur Kreditvergabe ermächtigten Gesellschaften, die in keiner Beziehung zur Gesellschaft stehen bzw. unabhängig davon zur Kreditvergabe an natürliche und juristische Personen ermächtigt sind. Handelt es sich bei der Darlehensgeberin um keine Bank oder Finanzierungsgesellschaft, sind 10% Quellensteuer vom Bruttozins zu berechnen. Befindet sich die finanzierende Gesellschaft in einem Staat, mit dem die Türkei ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält, so wird dieses entsprechend berücksichtigt.
5. Aus Sicht der Stempelsteuer
Art. 1 Stempelsteuergesetz besagt, dass alle in der im Gesetzesanhang (I) gelisteten Tabelle erwähnten, der Stempelsteuer unterliegen. Gem. Art. IV/23 der im Gesetzesanhang gelisteten Tabelle (II) sind alle Unterlagen von Banken und Kreditinstituten im Zusammenhang mit Kreditvergaben, Rückzahlungen und entsprechenden Erklärungen hiervon ausgenommen.
In diesem Rahmen unterliegen Darlehen von im Ausland ansässigen beschränkt Steuerpflichtigen an türkische Gesellschaften, bei denen es sich nicht um Banken oder Kreditinstitute handelt, der Stempelsteuer iHv 0,825%.
6. Fonds zur Unterstützung der Ressourcennutzung (KKDF)
Inländer, die ausländische Kredite mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in einer Fremdwährung aufnehmen unterliegen keiner Abgabe zur Unterstützung der Ressourcennutzung. Sollte die ausländische Gesellschaft einen Kredit mit einer Laufzeit von unter einem Jahr in Devisen gewähren, so werden 3% der Kreditsumme als Abgabe zu entrichten. Unabhängig von der Laufzeit werden ebenfalls 3% fällig bei Gewährung eines Kredites in türkischer Lira.
7. Mitteilungspflicht
Nach dem Dekret Nr. 2001/2 der türkischen Nationalbank sind die inländischen kreditnehmenden Gesellschaften verpflichtet, ausländische Kredite als solche den Transferbanken anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht an die Nationalbank betrifft die Transferbank. Die Mitteilungspflicht an diese, obliegt der türkischen Gesellschaft. Anderenfalls werden empfindlichen Bußgelder fällig.
8. Ergebnis
Um nachträglich negative Auswirkungen auf die türkische Gesellschaft zu vermeiden, ist im Ergebnis auf folgende Punkte bei der Darlehensgewährung durch den ausländischen Gesellschafter zu achten:
a) Der Darlehensvertrag hat schriftlich zu erfolgen,
b) Um der Abgabe zum ‘Fonds zur Unterstützung der Ressourcennutzung‘ (KKDF) zu entgehen muss das Darlehen in fremder Währung erfolgen und die Laufzeit mehr als ein Jahr betragen,
c) Die Darlehenssumme darf innerhalb eines Rechnungsjahres das Dreifache des Eigenkapitals nicht überschreiten,
d) Für den Darlehensvertrag ist die Stempelsteuer zu bezahlen,
e) Für die Zinszahlungen ist die Quellensteuer zu entrichten,
f) Die fällige MwSt. ist abzuführen,
g) Alle notwendigen Meldungen Schatzamt sind vorzunehmen.
h) Kreditgewährung an die türkische Tochtergesellschaft
Stand: 10.01.2013