FAMILIENRECHT
BVerfG: Gesetze zur Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied am 09. April 2024, dass die bestehenden Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter nicht mit dem Elterngrundrecht vereinbar sind (Az.: 1 BvR 2017/21).
Leiblicher Vater verliert: Gericht verwehrt Vaterschaftsanerkennung
Ein nichtehelicher Vater klagte auf Anerkennung seiner Vaterschaft, nachdem die Mutter des gemeinsamen Kindes und ihr neuer Partner die Vaterschaft rechtlich anerkannten. Der leibliche Vater unterhielt weiterhin Kontakt zum Kind und strebte nach der rechtlichen Anerkennung seiner Vaterschaft.
Sein Antrag wurde jedoch unter Berufung auf § 1600 Abs. 2, Abs. 3 BGB vom Oberlandesgericht abgelehnt, da der rechtliche Vater bereits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hatte.
BVerfG fordert neue Vaterschaftsregeln bis 2025: Elternrecht gestärkt
Das BVerfG urteilte, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen das Elternrecht leiblicher Väter verletzten und mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sind.
Leibliche Väter müssen demnach die Möglichkeit haben, rechtlich als Väter anerkannt zu werden, wenn sie eine Verbindung zum Kind aufgebaut haben. Die bisherige Regelung berücksichtigte nicht die sozial-familiäre Beziehung zwischen leiblichen Vätern und ihren Kindern. Daher wurde eine Neuregelung bis spätestens 30. Juni 2025 gefordert.
Tipp: Es ist ratsam, dass betroffene Väter die Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren beobachten und ihre Rechte im Rahmen der neuen gesetzlichen Bestimmungen geltend machen.