ZIVILRECHT
Bruderzwist wegen nicht zurückgegebenen Haustürschlüssel
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Bruderzwist wegen nicht zurückgegebenen Haustürschlüssel © Symbolgrafik:© fotomek - stock.adobe.com
München (jur). Streiten sich zwei benachbarte Brüder um die Rückgabe eines Wohnungstürschlüssels, begründet dies noch keinen Kostenerstattungsanspruch für ein ausgetauschtes Türschloss. Dies hat das Amtsgericht München in einem am Montag, 2. Oktober 2023, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 222 C 14447/23).
Im konkreten Fall ging es um zwei benachbarte Brüder aus dem Landkreis München. Diese hatten für Notfälle ihre Haustürschlüssel untereinander ausgetauscht. Doch dann kam es zu Meinungsverschiedenenheit und einer schwindenden Bruderliebe. Kurz vor Weihnachten 2022 forderte der Kläger seinen Bruder auf, seinen Haustürschlüssel zurückzugeben. Andernfalls werde er das Schloss austauschen und ihm die Kosten hierfür berechnen.
Gesagt, getan. Wegen des Schlosstausches fielen 685,92 Euro an Kosten an. Erst im Juni 2023, knapp zwei Monate nach dem Schlosstausch, gab der Bruder den angeforderten Schlüssel zurück. Wegen mehrerer Krankenhausaufenthalte sei er zu einer früheren Rückgabe nicht in der Lage gewesen.
Dennoch beharrte der Kläger auf die Kostenerstattung für das ausgewechselte Türschloss.
Doch darauf hat er keinen Anspruch, urteilte am 19. September 2023 das Amtsgericht. Zum einen liege hier kein „Verwahrungsvertrag“ über die Verwahrung der Schlüssel vor. Es habe sich bei der gegenseitigen Aufbewahrung der Haustürschlüssel vielmehr um eine reine Gefälligkeit „ohne Rechtsbindungswillen“ gehandelt. Dies gelte hier umso mehr, da es sich um Brüder und damit um ein familiäres Näheverhältnis gehandelt habe.
Der Kläger sei in seinem Eigentum beeinträchtigt worden, indem sein Bruder den Schlüssel nicht rechtzeitig zurückgegeben habe. In solch einem Fall könne allenfalls nur ein Schadenersatzsanspruch in Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel bestehen, „nicht aber in Höhe der Kosten des Ersatzes des Schlosses“.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock