ZIVILRECHT
BGH: Verwahrkosten gehören mit zum Abschleppvorgang
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Falschparker müssen für Verwahrung des Autos zahlen. © Monika Wisniewska - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Falschparker müssen für ihr auf einem privaten Grundstück abgestelltes Fahrzeug nicht nur die unmittelbaren Abschleppkosten bezahlen, sondern auch die Kosten für die anschließende Verwahrung des Autos. Die ortsüblichen Verwahrkosten seien grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt zu erstatten, bis der Falschparker die Herausgabe seines Autos verlangt und die Bereitschaft zur Übernahme der bis dahin angefallenen Kosten erklärt hat, urteilte am Freitag, 17. November 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: V ZR 192/22).
Im konkreten Fall hatte der Kläger seinen Volvo an seine Schwester verliehen. Als diese das Auto auf einen privaten Innenhof falsch parkte, wurde es auf Veranlassung des Grundstückseigentümers abgeschleppt. Nach fünf Tagen verlangte der Fahrzeughalter von der Abschleppfirma die Herausgabe des Autos.
Die Abschleppfirma reagierte zunächst nicht. Erst im folgenden Gerichtsprozess bot sie die Herausgabe des Volvos an, vorausgesetzt der Kfz-Halter zahlt die Abschleppkosten in Höhe von 270 Euro sowie 15 Euro pro Tag Standgebühr für das Verwahren des Autos auf dem Firmengelände des Abschleppunternehmens. Da zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht das Auto bereits 329 Tage auf dem Gelände der Abschleppfirma stand, summierte sich die geltend gemachte Standgebühr auf 4.935 Euro.
Während das Landgericht Dresden die Rechnung billigte, hielt das Oberlandesgericht Dresden die Forderung für überzogen. Eine Abschleppfirma dürfe für das Abstellen eines falsch geparkten Autos auf ihrem Betriebsgelände nicht unbegrenzt Standgebühren verlangen, urteilte das OLG am 15. September 2022 (Az.: 8 U 328/22). Da der Kläger nach fünf Tagen die Herausgabe des Autos verlangt hatte, sei eine Standgebühr von 75 Euro angemessen.
Dem folgte auch der BGH. Falschparker seien verpflichtet, nicht nur die unmittelbaren Abschleppkosten für ihr auf einem privaten Grundstück rechtswidrig abgestelltes Auto zu zahlen. Auch die Verwahrkosten zählten dazu, da sie im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. „Der Grundstückseigentümer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf“, urteilten die Karlsruher Richter. Deshalb müsse er auch nicht das falsch geparkte Auto im öffentlichen Parkraum abstellen. Er könne das Auto in sichere Verwahrung geben, für deren Kosten der Kfz-Halter aufkommen müsse.
Allerdings müsse das Abschleppunternehmen dann die Adresse des Falschparkers ausfindig machen – üblicherweise mithilfe der Polizei – um die angefallenen Kosten einfordern und im Gegenzug das Auto herausgeben zu können. Gehe der Kfz-Halter nicht darauf ein, könnten auch danach anfallende Verwahrkosten vom Abschleppunternehmen eingefordert werden.
Im konkreten Fall habe das Abschleppunternehmen erst im Laufe des Gerichtsverfahrens der Herausgabe des Volvos gegen Erstattung der bis dahin angefallen Kosten zugestimmt. Dies sei zu spät gewesen, so dass das Unternehmen nur für fünf Tage Standkosten in Höhe von 75 Euro geltend machen könne, nicht aber die 4.935 Euro für 329 Tage.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock