FAMILIENRECHT
BGH: Auch kurze Ehe begründet Trennungsunterhalt
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Dass auch eine kurze, von den Eltern arrangierte Ehe ohne Zusammenleben einen Anspruch auf Trennungsunterhalt begründet, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19.02.2020.
Durch die Eltern arrangierte Ehe
Grundlage für die Entscheidung bildet die Ehe zwischen einer Frau aus Deutschland und einem Mann aus Großbritannien. Das Paar hat indische Wurzeln und war 2017 eine durch die Eltern arrangierte Ehe eingegangen. Tatsächlich zusammen gewohnt und gemeinsam gewirtschaftet hatte das Paar allerdings auch nach der Hochzeit nicht. Vielmehr kam bereits nach einem Jahr die Trennung. Die Frau begehrte daraufhin von ihrem Mann die Zahlung eines Trennungsunterhalts.
Ein solches sieht das Familienrecht für die Zeit zwischen der Trennung der Eheleute und der endgültigen Scheidung der Ehe vor. Der finanziell schlechter gestellte Ehepartner hat dann gegenüber dem finanziell besser gestellten Ehepartner einen Anspruch auf Sicherstellung des Lebensunterhaltes – also auf Zahlung eines Trennungsunterhalts.
Ehefrau hat Anspruch auf Trennungsunterhalt
Die Vorinstanz hatte bereits entschieden, dass der Ehemann seiner Frau einen Trennungsunterhalt zahlen müsse. Gegen diese Entscheidung zog der Mann bis vor den BGH.
Doch sollte er auch hier keinen Erfolg mit seiner Klage haben. Vielmehr ging auch der BGH von einem bestehenden Anspruch der Ehefrau aus.
Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt sei es insbesondere irrelevant, dass die Eheleute nie zusammengelebt haben und auch nie ein gemeinsames Konto führten, sondern von den jeweiligen eigenen Einkünften lebten, stellt der BGH klar. Eine Verwirkung des Anspruches käme nur in Betracht, wenn beide Eheleute sich von vornherein einig seien, dass in Wirklichkeit keine Ehe mit ihren dazugehörigen Rechten und Pflichten begründet werden solle. Eine solche Übereinstimmung habe in diesem Fall allerdings nicht vorgelegen. Die Richter bestätigten damit die Entscheidung der Vorinstanz – auch in einer kurzen, von den Eltern arrangierten Ehe entstehe der Anspruch auf Trennungsunterhalt (Beschluss vom 19.02.2020, Az.: XII ZB 358/19).
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