ZIVILRECHT
Abmahnung: Deutscher Konsumentenbund e.V. mahnt erneut Händler ab | Werbung für Lebensmittel (HCVO)
Autor: Carsten M. Herrle - Rechtsanwalt
zuletzt bearbeitet am:
Der Verein Deutscher Konsumentenbund e.V. mahnt erneut einen Händler wegen angeblich rechtswidriger Werbung für Lebensmittel im Internet ab. Über eine ähnlich gelagerte Abmahnung berichteten wir bereits in der Vergangenheit.
Über den Verein Deutscher Konsumentenbund e.V.:
Der Deutsche Konsumentenbund ist eine gemeinnützige, in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte Interessenvertretung und eine Konsumentenschutzeinrichtung mit Sitz in Roßdorf. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Verbandes liegt in Hessen. Der Konsumentenbund ist in das Lobby-Register der Europäischen Kommission als Vertreter der Verbraucherinteressen eingetragen. Er betreibt nicht-gewerbsmäßige Verbraucherberatung und -information und ist qualifizierte Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes.
Inhalt der Abmahnung:
Der Verein Deutscher Konsumentenbund e.V. mahnt nun einen Wein-Händler wegen Werbung für Lebensmitteln in seinem Online-Shop ab. Der abgemahnte Händler habe laut dem Verein Deutscher Konsumentenbund e.V. gegen Vorgaben der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung) verstoßen. Konkret beruhe der Verstoß auf dem Bewerben von alkoholischen Getränken (hier: Weißwein) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich". Der Verstoß ergebe sich aus Art. 4 III HCVO und stelle zugleich einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 2 I 2 UKlaG dar.
Forderungen aus der Abmahnung:
Der abgemahnte Händler wird aufgefordert das Bewerben der Getränke auf die beanstandete Weise sofort zu unterlassen. Zudem soll der abgemahnte Händler eine vorformulierte Strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Mit dem Unterzeichnen einer solchen strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte (hier: Wein-Händler) bei zukünftigen Verstößen an den Abmahnenden (hier: Deutscher Konsumentenbund e.V.) eine feste Vertragsstrafe zu zahlen. Von der Erhebung eines gerichtlichen Verfahrens wird vorerst abgesehen, sollte der Abgemahnte die Unterlassungserklärung innerhalb der Frist unterschreiben. Weiter soll der Abgemahnte Aufwendungsersatz in Höhe von 321,30 Euro leisten.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.